Ortsübliche Bekanntmachung
über den Beginn und die Durchführung Vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Quartier „Lache-Bahnhofstraße-Pößnecker Straße“ in der Stadt Saalfeld/Saale
Das Stadtbild der Stadt Saalfeld/ Saale ist durch einige großflächige Brachflächen innerhalb der Kernstadt gestört, die einer Revitalisierung und im städtebaulichen Kontext planerischer und planungsrechtlicher Vorbereitungen bedürfen. Dazu zählt das Quartier „Lache-Bahnhofstraße-Pößnecker Straße“ auf der Saaleinsel zwischen der Saale und ihrem Seitenarm, der Lache.
Die Verwaltung prüfte auf der Grundlage der Willensbekundung des Stadtrates der Stadt Saalfeld/ Saale vom 30.01.2019, Beschlussnummer 018/2019, die planerischen Rahmenbedingungen zur Schaffung des Baurechtes und finanzieller Belastungen, die gegebenenfalls durch die Anwendung besonderer städtebaulicher Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) gemindert werden können.
Für die weitere Überprüfung der städtebaulichen Verhältnisse sind Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB in dem Quartier erforderlich. Diese umfassen die Erarbeitung einer Rahmenplanung für ein Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für ein Stadtumbaugebiet. Zusätzlich umfasst das Ergebnis einen Maßnahmen- sowie einen Kosten- und Finanzierungplan.
Aus diesem Grund hat der Stadtrat der Stadt Saalfeld/ Saale in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2019 folgenden Beschluss (Beschluss Nummer 50/2019) gefasst:
- Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale beschließt die Durchführung Vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Quartier „Lache-Bahnhofstraße-Pößnecker Straße“. Der beigefügte Lageplan wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
- Der Beschluss ist gemäß §141 Abs.3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
- Die Verwaltung wird mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen beauftragt.
Der Geltungsbereich ist umgrenzt von dem östlichen Ufer der Lache, der nördlichen Grenze der Bahnhofstraße, der östlichen Grenze der Saale und der südlichen Grenze der Pößnecker Straße.
Hinweis gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB:
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
§ 138 BauGB Auskunftspflicht
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Rechtswirkung der Vorbereitenden Untersuchungen:
Die Durchführung der Untersuchungen stellt keinen enteignenden Eingriff dar und behindert nicht die konjunkturelle Weiterentwicklung des Quartiers.
Der Lageplan und die gesetzlichen Bestimmungen werden in der der Stadtverwaltung Saalfeld/Saale, im Bürger- und Behördenhaus, Markt 6 in 07318 Saalfeld/Saale, Stadtplanungsamt, Zimmer 1.35,
zu nachfolgenden Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.
Montag 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 18.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr.
Saalfeld/Saale, den 03.05.2019
Dr. Steffen Kania
Bürgermeister