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Schöffenwahlen 2018


Aufstellung der Vorschlagsliste

Bekanntmachung zur Aufstellung der Vorschlagsliste der Stadt Saalfeld/Saale für
die Schöffenwahl vom 17. Februar 2018

Die Stadt Saalfeld/Saale hat für die im Jahr 2018 stattfindenden Schöffenwahlen eine
Vorschlagsliste aufzustellen, in die 21 Personen Aufnahme finden. Die Schöffenwahlperiode läuft vom 01.01.2019 - 31.12.2023. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG). Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden der diese Voraussetzungen erfüllt zur Aufnahme in die Vorschlagsliste benennen, Selbstbenennungen sind zulässig.

Hintergrund/Voraussetzungen

Am 31.12.2018 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen. In Thüringen scheiden etwa 2 000 Personen aus ihrem Amt. Infolgedessen sind im Jahre 2018 Neuwahlen durchzuführen.

Das Wahlverfahren ist in den §§ 36 - 44 sowie § 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. Die Gemeinden müssen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen-Schöffen erstellen (§ 36 Abs. 1 GVG).

Den Gemeinden obliegen damit elementare Aufgaben, ohne deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Schöffenwahl nicht durchgeführt werden kann. Das Schöffenwahlverfahren bis zur Neuwahl ist sehr aufwändig und wird fast das gesamte Jahr 2018 in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund ist eine konkrete Zeit- und Ablaufplanung erforderlich, die gemäß § 57 GVG von der Landesjustizverwaltung bestimmt wird. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat in Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales sowie dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die entsprechenden Festlegungen im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift getroffen. Diese Verwaltungsvorschrift wurde im Thüringer Staatsanzeiger in der Ausgabe Nr. 32/2017 bereits veröffentlicht. 

Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die für eine fünfjährige Amtsperiode in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amtsgerichten ihres Wohnsitzbereiches in der Hauptverhandlung mitwirken. Sie sollen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung einbringen. Eine juristische Ausbildung ist hingegen nicht erforderlich. Notwendig sind allerdings soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Menschenkenntnis, um das Amt gut ausfüllen zu können.

Schöffen stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und die notwendige körperliche Eignung für den erforderlichen  Sitzungsdienst.

Schöffen sind Teil der Rechtsprechung und erfüllen eine wichtige Aufgabe im Rechtsstaat. 

Grundsätzlich kann jeder Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffe werden. Eine besondere Qualifikation wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt. 

Vom Amt ausgeschlossen sind Personen, die durch einen Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Ausgeschlossen sind ebenfalls Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zum Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind. Weiterhin scheidet ein Schöffenamt für alle Personen aus, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind.